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Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt geltend macht und der barunterhaltspflichtige Elternteil keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht. Die hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Die getrenntlebenden Eltern streiten um Unterhalt für die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder. Die Mutter begehrt eine Erhöhung der derzeit mit 115 % des Mindestunterhalts festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Sie wohnt mit den Kindern in der vormaligen Ehewohnung. Diese gehört dem Vater zu 60 %; er hat seinen Anteil
Die Beschwerde hatte vor dem OLG nur hinsichtlich des geltend gemachten Mehr- und Sonderbedarfs Erfolg. Ohne Erfolg begehrte die Mutter eine Erhöhung des laufenden Elementarunterhalts. Der Vater decke, so das OLG, einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung, die auch den Wohnbedarf umfasse, durch die mietfreie Überlassung der
An den für die außerschulische Förderung der Kinder entstandenen Kosten sei der Vater dagegen anteilig zu beteiligen. Es handele sich um
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlicher Natur seien. Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem AZ. XII ZB 325/20 anhängig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29229
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