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Der Verkäufer eines Wohnhauses muss den Erwerber auch ungefragt über Umstände aufklären, die für den Kaufentschluss wesentlich sind, wenn der Erwerber redlicher Weise Aufklärung erwarten darf. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch für das schikanöse Verhalten eines Nachbarn, das jedes sozialübliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt.
Die Klägerin hatte 1999 von den Beklagten ein Wohnhaus erworben und aufwendig renoviert. Schon kurz nach ihrem Einzug kam es zu erheblichen Belästigungen durch einen Nachbarn, die sich in Schreianfällen und lauter Musik während der Nacht, Beschimpfungen, Beleidigungen, Beschmieren der Haustüre mit Joghurt und Erbrochenem sowie Morddrohungen gegen die Klägerin äußerten.
In einer umfangreichen Beweisaufnahme stellte der Senat fest, dass den Hausverkäufern das Verhalten des Nachbarn schon lange bekannt war. Sie waren jahrelang durch massive nächtliche Ruhestörungen, übelste Beschimpfungen und Beleidigungen bis hin zu tätlichen Angriffen terrorisiert worden, so dass sie schließlich psychisch am Ende ihrer Kraft waren und wegen Angstzuständen behandelt werden mussten. So hatten sie in einem Schreiben u. a. geschildert, wie ihr Nachbar bis in die frühen Morgenstunden stundenlang gebrüllt habe, auf welche brutale Art er sie zu töten gedenke. Über diese Vorfälle hätten, so der Senat, die Beklagten die Käuferin aufklären müssen.
Ihr Hinweis, im Haus sei es nicht immer leise, der Nachbar sei auch schon mal laut, sei stark verharmlosend und daher nicht ausreichend gewesen. Die Käuferin habe daraus nicht schließen können, dass sich das Lautsein des Nachbarn in einer Weise äußert, die jedes sozial übliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt. Die Beklagten hätten bei Vertragsschluss auch nicht davon ausgehen können, dass das aggressive Verhalten des Nachbarn sich wesentlich abschwächen oder endgültig aufhören würde. Nach ihren Erfahrungen mit dem Nachbarn hätten sie davon ausgehen müssen, dass sich dessen Verhalten auch gegen die neuen Nachbarn richten würde.
Die Beklagten müssen der Klägerin daher sämtlichen durch den Immobilienerwerb entstandenen Schaden, insbesondere die Erwerbs-, Finanzierungs- sowie Renovierungskosten, insgesamt über 200.000,- Euro nebst Zinsen, gegen Rückgabe des Wohnhauses ersetzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 18.08.2005
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Dokument-Nr. 894
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