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Schließt ein Versicherungsvertreter mit fiktiven Personen Scheinverträge ab und leistet er die Prämienzahlungen, so steht ihm kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämienzahlungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Denn die Zahlungen erfolgten mit einem Rechtsgrund. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26113
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