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Das Landgericht musste über die Rechtmäßigkeit der medikamentösen Zwangsbehandlung einer Angeklagten entscheiden. Diese war, weil dringende Gründe für die Annahme vorlagen, dass sie im Zustand der Schuldunfähigkeit schwere Straf-traten begangen hat, vorläufig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht (§ 126 a StPO). Die Entscheidung hätte hier nur unter Einbindung des Pflichtverteidigers und der persönlichen Anhörung der betroffenen Person unter sachverständiger Beratung erfolgen dürfen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) und hob die landgerichtliche Entscheidung auf.
Der Beschwerdeführerin werden versuchte räuberische Erpressung und mehrere Brandstiftungen vorgeworfen. Das Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Sie ist u.a. wegen einer Psychose und einer aufgehobenen bzw. nicht ausschließbaren Einschränkung der Steuerfähigkeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Auf Antrag der Klinik genehmigte das zuständige Ministerium für Soziales und Integration die zwangsweise Behandlung der Beschwerdeführerin Anfang Oktober. Der Klinikleiter ordnete daraufhin die intramuskuläre Behandlung mit Antipsychotika an. Dies wurde der Beschwerdeführerin durch Übergabe des Bescheides angekündigt. Nach der ersten Behandlung Mitte Oktober erlitt die Beschwerdeführerin mehrere Kreislaufschwächen, ist im Denken aber geordneter, deutlich ruhiger und im Kontakt adäquater. Ende Oktober legte die Beschwerdeführerin selbst Widerspruch gegen die
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin führte zur Aufhebung des Beschlusses durch das OLG. Der Beschluss leide an mehreren schwerwiegenden Verfahrensmängeln, begründete das OLG seine Entscheidung. Eine gegen den natürlichen Willen des Betroffenen vorgenommene
Der Senat hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32559
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