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Die Einziehung von Taterträgen und ein Vermögensarrest sind ausgeschlossen, wenn und soweit ein gesamtschuldnerisch haftender Mittäter oder diejenige Gesellschaft, für die der Mittäter gehandelt hat, den Anspruch des Verletzten erfüllt hat. Das gilt selbst dann, wenn nicht zu erwarten ist oder gar ausgeschlossen sein sollte, dass der Angeklagte im Innenverhältnis insoweit noch herangezogen wird, so dass die Gefahr droht, dass ihm aus der Tat Erlangtes dauerhaft verbleibt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb auf die Beschwerde des Angeklagten den im Zusammenhang mit dem sog. Cum-Ex-Skandal angeordneten Arrest aufgehoben.
Dem Angeklagten wird mit Anklage vom 27.09.2017 vorgeworfen, sich mit Mitarbeitern einer deutschen Großbank zusammengeschlossen zu haben, um über mehrere Jahre hinweg Leerverkäufe mit deutschen DAX-Aktien um den Dividendenstichtag zu tätigen (Cum-/Ex-Geschäfte). Gemäß den Vorwürfen sollen aufgrund dieser Geschäfte Kapitalertragssteuerbescheinigungen erhalten und letztlich die bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag vom Finanzamt angerechnet und ausgezahlt worden sein, obwohl bei der Durchführung der geplanten Geschäfte kein Steuereinbehalt stattfinden sollte. Der Angeklagte soll das Geschäftsmodell entwickelt bzw. weiterentwickelt, dafür eine GmbH gegründet und ein
Der Angeklagte soll für die Beratung der GmbH ein Erfolgshonorar in Höhe von rund 2,3 Mio € erhalten haben. In dieser Höhe hatte das Landgericht Wiesbaden zur Sicherung des aus der Tat erlangten Wertes einen
Der Anspruch des Verletzten, hier des Fiskus, auf Rückgewähr des aus der Tat Erlangten sei aufgrund der Zahlungen der GmbH und der deutschen Großbank erloschen. Es bestehe kein Raum für die Einziehung und einen entsprechenden Arrest, wenn und soweit ein gesamtschuldnerisch haftender
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30743
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