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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Künstlermanagerin eines "DSDS"-Siegers nicht zwingend an allen Einnahmen zu beteiligen ist. Hat sie für den Vertrag, der zu Einnahmen führte, keinerlei Tätigkeiten entfaltet und findet dieser Vertrag mit einem Dritten auch keine Erwähnung im Künstlermanagementvertrag, scheide eine Beteiligung aus.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine so genannte Künstlermanagerin. Der Beklagte nahm vor wenigen Jahren als Kandidat an der Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" teil. Die letzten zehn Kandidaten dieser Show mussten für ihre weitere Teilnahme jeweils bedingte Künstlermanagementverträge mit der Klägerin abschließen, die im Fall ihres Sieges wirksam werden sollten. Zudem unterzeichneten sie jeweils bedingte Konzertproduktions- und Bookingvereinbarungen mit einem namhaften deutschen Konzertveranstalter sowie Künstler-Exklusivverträge mit einem weltweit tätigen Musikverlag. Die Klägerin sollte für ihre Leistungen eine
Der Beklagte gelangte in die Schlussrunde und unterzeichnete alle drei Verträge; schließlich wurde er Sieger der Show. Der Konzertveranstalter zahlte nachfolgend an den Beklagten eine bereits anfänglich garantierte
Gemäß den Urteilsfeststellungen "stockte" dann die "Karriere" des Beklagten aufgrund einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe. Nachfolgend kündigten die Parteien wechselseitig fristlos den Künstlermanagementvertrag. Der
Das Landgericht gab der Klage zum ganz überwiegenden Teil statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines im oberen 5-stelligen Bereich liegenden Betrages.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Der Beklagte sei nicht zur Zahlung verpflichtet, so das Oberlandesgericht. Die Auslegung des Vertrags führe dazu, dass die Klägerin keine Vergütungsansprüche aus dem
Ob der Künstlermanagementvertrag bereits wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei, könne deshalb offenbleiben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 26104
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