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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.09.2024
3 U 179/23 -

Durch vorsätzliche Sachbeschädigung ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld

Schmerzensgeld für brennende Mülltonne und zerstörte Scheiben

Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 € sowie eine Nutzungs­entschädigung für die Reparaturzeit eines der beschädigten Autos zugesprochen.

Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, welches ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steines die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört. Der Kläger begehrt nach Zahlung von 2.000 € nunmehr noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000,00 € Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 €. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt“, führt das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700,00 € zu zahlen.

Auch Anspruch auf Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung

Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt. Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 € zu schätzen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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