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Gegenüber rechtswidrig handelnden Vollstreckungsbeamten darf sich ein Strafgefangener grundsätzlich nicht mittels Gewalt zur Wehr setzen. Zwar kann eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) entfallen. Die Strafbarkeit wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) bleibt aber bestehen, da insofern eine Notwehr nicht geboten ist. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 kam es zu einer versehentlichen Beschädigung einer Fensterscheibe in einem Haftraum, wodurch mehre Scherben auf den Boden fielen. Aufgrund dessen sollte der Strafgefangene den Haftraum verlassen. Da eine Verlegung in eine andere Zelle als zu gefährlich eingestuft wurde, sollte der Gefangene in einen gesondert gesicherten Haftraum verbracht werden. Gegen diese Maßnahmen wehrte sich der Strafgefangene, wodurch es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Vollstreckungsbeamten kam. Der Strafgefangene wurde aufgrund des Vorfalls wegen tätlichen Angriffs auf
Während das Amtsgericht Kassel den Strafgefangenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilte, sprach das Landgericht Kassel den Strafgefangenen frei. Die Vollstreckungsbeamten habe seiner Auffassung nach
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Zwar habe sich der Strafgefangene nicht wegen tätlichen Angriffs auf
Das Notwehrrecht sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht geboten gewesen. Grundsätzlich sei nämlich zu verlangen, dass der Strafgefangene zur Geltendmachung von Rechtsfehlern durch Vollzugsbeamte den Rechtsweg beschreitet. Der Strafgefangene hätte einen Eilantrag stellen oder nachträglich eine Fortsetzungsfeststellungsklage erheben können. Er dürfe seine Rechte aber nicht mit körperlicher Gewalt durchsetzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/tb)
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Dokument-Nr. 33381
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