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Gewährt ein Autohersteller "Menschen mit Handicap" einen besonderen Rabatt, mindert dieser Rabatt den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten. Der Unfallverursacher muss allein den rabattierten Neuwagenpreis ersetzen, in Höhe des Rabattes besteht dagegen kein ersatzfähiger Schaden. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall
Die Klägerin hatte nach dem
Das Landgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Klägerin hier kein Schaden in Höhe des eingeräumten Rabattes entstanden sei. Sie habe allein Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises. Grundsätzlich sei ein Ersatzanspruch nach der sogenannten Differenzhypothese zu bemessen. Die Vermögensentwicklung des Geschädigten mit und ohne das schädigen de Ereignis sei zu bilanzieren. Rein rechnerisch habe die Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabattes keine unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten.
Es sei auch keine Korrektur dieser Schadensberechnung aufgrund wertender Gesichtspunkte geboten. Verursache ein Schadensereignis auch Vorteile, sei allerdings wertend zu entscheiden, ob die Vorteile schadensmindernd in die Berechnung einfließen oder außer Betracht bleiben sollen. Hier seien jedoch keine besonderen Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, der Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Der Rabatt stelle zwar eine Leistung dar, die Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber erbracht werde. Es sei aber nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion oder aber eine "freigiebige Leistung" sei. "Freigiebige Leistungen" eines Dritten seien vielmehr "dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd". Es sei deshalb ebenso naheliegend, "dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handelt". Damit bestehe Ähnlichkeit zum Werksangehörigenrabatt, der ebenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27512
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