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Ein Inhaber von Staatsanleihen der Republik Argentinien, dessen Rückzahlungsansprüche nicht freiwillig erfüllt worden sind, kann u.U. im Inland im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgreich gegen die Schuldnerin vorgehen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in mehreren Verfahren entschieden.
Die Gläubiger waren Inhaber von
Da die Schuldnerin nicht freiwillig leistete, erwirkten die Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen inländische Forderungen der Schuldnerin gepfändet wurden. Dagegen wandte sich die Republik Argentinien mit einer Vielzahl von Einwendungen, u.a. die jeweiligen Gläubiger hätten ihre Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine der Schuldnerin nicht in der erforderlichen Art und Weise und nicht am richtigen Ort angeboten.
Diese Einwendung, die dazu hätte führen können, dass eine Rückgabe der Wertpapiere im Inland praktisch unmöglich gewesen wäre, hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte die ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
Der Senat weist darauf hin, dass sich die Republik Argentinien gegenüber den Pfändungsmaßnahmen nicht auf einen so genannten Staatsnotstand als ein der Vollstreckung entgegenstehendes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht berufen könne. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 08.05.2007 - 2 BvM 1/03) gebe keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt sei, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf Zahlungsunfähigkeit zu verweigern.
Im Übrigen hat es der Senat gebilligt, dass die Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine der Hauptzahlstelle der Schuldnerin im Inland, einer international ausgerichteten Bank, zur Entgegennahme angeboten worden waren. Da diese die Annahme abgelehnt und die Schuldnerin die Zahlung verweigert habe, seien die Voraussetzungen für die weitere Vollstreckung erfüllt. Bei der von der Schuldnerin für die Abwicklung der Anleihen in Deutschland benannten Hauptzahlstelle handele es sich um einen empfangsberechtigten Vertreter, demgegenüber die Gläubiger die ihnen obliegende Gegenleistung anbieten konnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 10.08.2007
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