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Verbringt ein Dritter das Fahrzeug eines anderen hinter ein Hoftor, zu dem der Eigentümer keinen Schlüssel hat, liegt eine Eigentumsverletzung vor. Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug ist der Entschädigungssatz nach der sog. Schwacke-Liste bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe herabzustufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Klägerin begehrt Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung ihres Fahrzeugs. Die Klägerin ist mit dem Vater des Beklagten befreundet. Während eines Krankenhausaufenthaltes des Vaters des Beklagten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug auf einem Stellplatz vor dem Hof des im Gemeinschaftseigentum des Beklagten und seines Vaters stehenden Anwesens geparkt. Schlüssel befanden sich unter anderem in der Wohnung des Vaters des Beklagten. Der Beklagte fuhr das Fahrzeug auf den Hof des Anwesens, sicherte das Hoftor mit einem Schlüssel, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß und wechselte das Schloss zum Wohnhaus aus. Die Klägerin hatte damit insgesamt keinen Zugang mehr zu dem Anwesen. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beklagte habe das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt, führte das OLG aus. Eine
Schließlich komme dem Umstand Gewicht zu, dass das Fahrzeug gerade nicht auf dem Hof des Anwesens, parkte. Die Klägerin könne damit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33820
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