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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Antrag der SG Dynamo Dresden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) auf Zulassung zur Auslosung des DFB-Vereinspokals 2013/2014 zurückgewiesen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Vereinspokalspiels zwischen dem SG Dynamo Dresden (Antragstellerin) und dem Verein Hannover 96 am 31. Dezember 2012 war es zu massiven Ausschreitungen von Fans der Antragstellerin gekommen, bei denen zahlreiche Personen, darunter Polizisten und Ordner, verletzt wurden. Infolgedessen schloss das Sportgericht des DFB die Antragstellerin mit Urteil vom 17. Januar 2013 wegen fortgesetztem unsportlichem Verhalten ihrer Anhänger für die Spielzeit 2013/2014 von allen Vereinspokalspielen auf DFB-Ebene aus.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Antragstellerin wies das DFB-Bundesgericht am 28. März 2013 zurück. Daraufhin rief die Antragstellerin auf der Grundlage des zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgerichtsvertrages das "Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen" an und begehrte die Aufhebung der Entscheidungen des Sportgerichts und des DFB-Bundesgerichts. Diesen Antrag wies das Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 14. Mai 2013 zurück.
Der Antragsgegner will auch diese Entscheidung nicht akzeptieren und beabsichtigt, gegen den Schiedsspruch Aufhebungsantrag bei einem staatlichen Gericht zu stellen. Weil die Auslosung jedoch kurz bevorsteht und vor dem Ausgang dieses Verfahrens nicht beendet sein wird, begehrt die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem DFB vorab aufgegeben werden soll, die vorausgegangenen Entscheidungen unberücksichtigt zu lassen und die Antragstellerin zur Auslosung des DFB-Vereinspokals zuzulassen.
Der Antrag blieb vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch ohne Erfolg. Zwar könne die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz bei einem staatlichen Gericht nachsuchen, obwohl für die Entscheidung in der Hauptsache zunächst ein Schiedsgericht zuständig sei. Allerdings bestehe diese Möglichkeit nach Erlass eines endgültigen Schiedsspruches nur noch im beschränkten Umfang. Der Schiedsspruch könne im Hinblick auf die Richtigkeit der Streitentscheidung im Aufhebungsverfahren nicht nachgeprüft werden; die Prüfung beschränke sich vielmehr auf bestimmte formale Aufhebungsgründe. Es sei deshalb auch nicht zulässig, in einem nach Abschluss des Schiedsverfahrens eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren das streitige Rechtsverhältnis einer nochmaligen uneingeschränkten Prüfung durch das staatliche Gericht zu unterziehen.
Überdies, so das Oberlandesgericht weiter, würde eine Zulassung zur Auslosung durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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