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Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte die Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs fest, da die dritte Unterschrift fehlte, ohne dass dem Verhinderungsvermerk der Grund für das Fehlen entnommen werden konnte.
Die Parteien streiten um die Aufhebung eines „Schiedsspruchs“. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Monsanto Company veräußerte die Antragsgegnerin verschiedene Geschäftsbereiche an die Antragstellerin. Die Parteien vereinbarten eine Schiedsklausel. Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Antragstellerin nachfolgend wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung Schadensersatz von der Antragsgegnerin, da diese maßgeblichen Kosten nicht offengelegt habe. Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht wies die Klage mit „Endschiedsspruch“ vom August 2022 unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin zurück. Im Rahmen der drei Unterschriftsfelder für die Schiedsrichter finden sich nur zwei Unterschriften. Hinsichtlich des dritten Schiedsrichters wurde unterhalb des vorgedruckten Namens der Zusatz „signatur could not be obtained“ vermerkt. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruchs, hilfsweise die Feststellung seiner Unwirksamkeit.
Das OLG stellte fest, dass der angegriffene
Hier fehle es hinsichtlich des dritten Schiedsrichters an der Angabe eines Grundes für das Fehlen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32858
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