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Die Parteien eines Schiedsverfahrens können sich darauf einigen, dass die Übersetzung etwa von Zeugenaussagen auch durch nicht formal qualifizierte Personen erfolgt, die darüber hinaus im Lager einer der Parteien des Schiedsverfahrens stehen können. Das Schiedsgericht hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens einen ebenso großen Spielraum wie die Parteien. Haben die Parteien keine konkreten Vereinbarungen getroffen, verstößt es damit nicht gegen den ordre public, wenn ein Schiedsgericht eine Zeugenaussage von einer nicht allgemein beeidigten Person aus dem Lager der Antragstellerin vornehmen lässt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einer Entscheidung einen Schiedsspruch über rund 830.000 € für vollstreckbar erklärt.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines in Frankfurt am Main erlassenen Schiedsspruchs. Die Antragstellerin ist eine kasachische Gesellschaft. Sie besitzt ein Einkaufszentrum in Almaty (Kasachstan). Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland ist international u.a. im Bereich Entwicklung, Planung und Bau von Großobjekten tätig. Die Parteien unterzeichneten einen Vertrag über die Planung, Berechnung und Lieferung einer Kuppel und dreier Dächer für das Einkaufszentrum. Sie trafen zudem eine Schiedsvereinbarung. Es kam zu einer Vielzahl von Nachtragsvereinbarungen und der Verschiebung von Lieferterminen. Schließlich trat die Antragstellerin von den Verträgen zurück und forderte von der Antragsgegnerin die Zahlung eines ihrer Ansicht nach vergleichsweise vereinbarten Erstattungsanspruchs. An dem von der Antragstellerin eingeleiteten
Auf Antrag der Antragstellerin hat das OLG nunmehr den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Es lägen keine Versagungs- oder Aufhebungsgründe vor, stellte das OLG fest. Insbesondere verstoße die
Für das Schiedsgericht sei der Spielraum für die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens grundsätzlich genauso groß wie für die Parteien. Fehle - wie hier - eine Vereinbarung der Parteien zur Frage der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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