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Die Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts kann im Aufhebungsverfahren nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs im Verfahren um Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 30 € Mio. mit Beschluss von heute zurückgewiesen.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien streiten um Versicherungsansprüche. Der Versicherungsvertrag sollte die Risiken eines Anteilskaufs der Versicherungsnehmerin absichern. Die Gesamtversicherungssumme von 270 Mio. € ist durch eine Mehrheit von Versicherern gedeckt. Hier wird die Antragsgegnerin über 30 Mio. € in Anspruch genommen, für den sie als erste Versicherung haftet. Die übrigen Versicherungen sind als sog. Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten.
Ein Jahr nach dem Anteilskauf wurde bekannt, dass Finanzdaten einer Tochtergesellschaft, die unter anderem Gegenstand der Transaktion gewesen war, durch Mitglieder des lokalen chinesischen Managements gefälscht worden waren. Dies führte zur Insolvenz ihrer deutschen Holdinggesellschaft. Die Antragsgegnerin wies deshalb von der Versicherungsnehmerin erhobene Versicherungsansprüche ab.
Die Antragstellerin klagte nachfolgend vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von 30 Mio. €. Das Schiedsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung stellte das Schiedsgericht u.a. darauf ab, dass das Verhalten der Mitglieder des chinesischen Managements einer als Haftungsausschluss aufzufassenden vertraglichen Klausel unterfalle.
Der daraufhin beim OLG eingereichte Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs hatte keinen Erfolg. Das OLG betonte zunächst, dass ein
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe das Schiedsgericht sie nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht habe insbesondere die Bekundungen der vernommenen Zeugen in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Die
Soweit die Antragstellerin etwaige Fehler in der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts rüge, rechtfertige auch dies nicht eine Aufhebung. Die Parteien hätten gerade dem Schiedsgericht und nicht dem staatlichen Gericht die Anwendung der von den Parteien bestimmten Rechtsregeln übertragen.
Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig.
(1) Gegen einen
(2) Ein
1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
1. ...
2. wenn das Gericht feststellt, dass
a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/we)
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