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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einer Ratingagentur untersagt, über ein im Rhein-Main-Gebiet ansässiges Unternehmen eine schlechte Bewertung (Scoring) zu erteilen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt seit den 1990er Jahren ein Unternehmen im Bereich der Luftfahrtindustrie. Eine Insolvenz oder Zahlungsausfälle sind bei ihr bisher nicht vorgekommen. Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei, in der sie Informationen und Analysen über Unternehmen sammelt und hieraus Bonitätsauskünfte erstellt, die auf Anfrage Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit dem "Risikoindikator 4", dem schlechtesten von vier Werten angegeben. Ferner heißt es in der
Die Klägerin, die auf die schlechte
Die Klägerin erhob hierauf Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, es zu unterlassen, gegenüber Dritten eine schlechte Risikoeinschätzung der Klägerin abzugeben und ihr Ausfallrisiko als hoch einzustufen.
Das in erster Instanz zuständige Landgericht Darmstadt folgte der Verteidigung der Beklagten und wies die Klage ab, weil es sich bei den Bewertungen lediglich um Werturteile handele, die - anders als Tatsachenbehauptungen - einer exakten Nachprüfung nicht zugänglich seien. Auf die hierauf von der Klägerin eingelegte Berufung kassierte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Urteil des Landgerichts und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.
Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass die von der Beklagten abgegebene äußerst negative
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 20893
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