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Entschließt sich jemand 15 Monate nach Erbringung einer Maklerleistung dazu, eine Wohnung zu kaufen, so spricht dies dafür, dass der Erwerb nicht auf die Maklerleistung zurückzuführen ist. Ein Anspruch auf Maklerlohn besteht daher wegen der fehlenden Kausalität zwischen Maklerleistung und Erwerb nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1996 händigte eine Maklerin einem Kaufinteressenten ein Exposé über eine Wohnung aus und führte zudem eine Besichtigung durch. Zum Kauf der Wohnung kam es jedoch erst im März 1998. Die Maklerin verlangte dennoch Zahlung des Maklerlohns. Ihrer Meinung nach, sei es aufgrund ihrer Leistungen zum Kauf der Wohnung gekommen. Da der Käufer dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied gegen die Maklerin. Ihr habe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a. M., ra-online (zt/NJW-RR 2004, 704/rb)
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Dokument-Nr. 18305
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