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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat bestätigt, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage trotz Weiterverteilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne sich jedenfalls auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen.
Die Klägerin begehrt als Übertragungsnetzbetreiberin die Zahlung einer
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Dabei hat das OLG offengelassen, ob die Streitverkündeten eigene Betreiber einer
Die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Betreiberstellung lägen hier vor. Dies folge insbesondere daraus, dass die räumlich geschlossene Anlage ausschließlich zum Zweck einer ausfallsicheren Versorgung der beiden Behörden konzipiert gewesen sei und eine Weiterleitung erzeugter Strommengen ebenso wie der Zukauf von Strommengen aus dem öffentlichen Leitungsnetz bei Betrieb der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32988
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