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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.2004
24 U 194/03 -

Hausbesitzer haben Anspruch auf gleichfarbigen Fliesenboden

Austausch einzelner Platten genügt nicht zur Nachbesserung

Ist der Fliesenboden in einem Haus mangelhaft, so ist zur Mangelbeseitigung in der Regel eine komplette Neubelegung erforderlich. Ein Austausch einzelner Platten ist wegen auftretender Farbunterschiede nicht zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger erwarben von der Beklagten ein neu zu errichtendes Haus. Der Bodenbelag sollte aus Granitplatten bestehen. Lediglich in den Keller- und Nassräumen sollten Keramikfliesen verlegt werden. Wegen Mängel am Bodenbelag verlangten die Kläger, nach erfolgloser Anmahnung zur Nachbesserung, von der Beklagten einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Der Bodenbelag wies Hohlstellen auf. Die Fliesenfugen waren gerissen. Es fehlten Anschlussfugen und Bewegungsfugen im Estrich. Zudem war der Estrich bei Ausführung der Bodenbelagsarbeiten noch nicht ausreichend getrocknet. Das Landgericht Darmstadt gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Vorschuss bestand

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gab den Klägern Recht. Ihnen habe ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung zugestanden. Denn die Leistung der Beklagten sei mangelhaft gewesen.

Komplette Neuverlegung war erforderlich

Zudem sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine komplette Neuverlegung erforderlich gewesen. Denn nur eine Komplettsanierung habe den Mangel vollständig beseitigen können. Zwar sei es technisch durchaus möglich, einzelne Platten auszutauschen. Dies setze aber voraus, dass ein farbgleiches Material zur Reparatur benutzt werde. Dies sei hier hingegen nicht möglich gewesen. Den Klägern konnte nicht zugemutet werden, unterschiedliche Farbtöne im Bodenbelag hinzunehmen. Sie hatten einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Werkleistung gehabt. Daher haben sie sich mit Farbschattierungen und Farbabweichungen nicht zufrieden geben müssen.

Darüber hinaus habe in dem feuchten Estrichbelag bereits ein so gravierender Verlegefehler vorgelegen, dass dieser allein eine Neubelegung gerechtfertigt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.08.2003
    [Aktenzeichen: 1 O 531/02]
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2005
    [Aktenzeichen: VII ZR 271/04]
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