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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009
23 U 69/08 -

Squeeze-Out und Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Eurohypo und Commerzbank-Tochter nicht verfassungswidrig

Beschlüsse weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig

Die Abweisung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Minderheitsaktionären der Eurohypo AG gegen das auf der Hauptversammlung vom 29. August 2007 beschlossene Squeeze-Out und ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt. Das Gericht folgte damit im Ergebnis der Klageabweisung des Landgerichts Frankfurt am Main.

In der Hauptversammlung war für die Minderheitsaktionäre der Eurohypo AG eine Barabfindung für die Übertragung der Aktien auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH – einer 100 prozentigen Tochter der Commerzbank AG – als Hauptaktionärin gemäß §§ 327 a ff. AktG (Squeeze-Out) in Höhe von 24,32 € je Stückaktie bestätigt worden. Des Weiteren hatte die Hauptversammlung auch dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen den beiden Banken zugestimmt.

Unwirksamkeit der Beschlüsse nicht erkennbar

Hiergegen hatten sich die klagenden Minderheitsaktionäre mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gewandt. Weder das Land- noch das Oberlandesgericht sahen jedoch Gründe für die Unwirksamkeit der entsprechenden Beschlüsse. Diese seien weder ihrem Inhalt nach noch nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sitten- bzw. verfassungswidrig und auch im Übrigen rechtskonform zustande gekommen.

Anteilige Ausgleichszahlung verneint

In Abänderung des landgerichtlichen Urteils hat der Senat schließlich einen Anspruch der ausscheidenden Minderheitsaktionäre auf anteilige Ausgleichszahlung beim Squeeze-Out neben der Barabfindung verneint.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2009
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main

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