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Wird mit einem Schreiben eine Zahlung zur Fälligkeit gestellt, so stellt dieses Schreiben nicht zugleich eine Mahnung dar. Eine solche bedarf vielmehr einer eindeutigen und bestimmten Zahlungsaufforderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über einen Anspruch auf
Das Landgericht Hanau wies die Klage ab. Denn die Datenübermittlung sei nicht unzulässig gewesen. Die
Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Schuldnerin und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Schuldnerin habe einen Anspruch auf
Die
Zudem sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts unerheblich gewesen, dass das Schreiben der Gläubigerin den Hinweis enthielt, das Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Denn auch dies genüge nicht als Leistungsaufforderung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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