wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.01.2008
23 U 38/05 -

Keine Sicherheitsmängel des PIN-Verschlüsselungssystems bei Geldausgabeautomaten

Beweis des ersten Anscheins spricht gegen Karteninhaber

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Sicherheitsmängel bei dem von der beklagten Bank in der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2003 verwandten Verschlüsselungssystems (Triple-DES-Schlüssel, bestehend aus 128 Bit) bestanden. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass Kriminelle den kryptographischen Schlüssel geknackt hätten.

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzzentrale, die sich die Ansprüche von 12 Kunden der beklagten Bank hatte abtreten lassen, die allesamt behaupten, Dritte hätten ihre gestohlene PIN-Karte dazu missbraucht, unberechtigte Bargeldabhebungen vorzunehmen. Die Bank hatte sich darauf berufen, die Kunden hätten gegen ihre Pflicht verstoßen, die Karten mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN erhalte.

Nachdem die Klage schon in der ersten Instanz ohne Erfolg geblieben war, wies nun auch das Oberlandesgericht die Berufung der Verbraucherschutzzentrale zurück.

Es lehnte sich dabei an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2004 an, wonach der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, wenn zeitnah nach dem Diebstahl der Karte und Eingabe der PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben werde. Um diesen zugunsten der Bank wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften, müsse der Karteninhaber einen atypischen Verlauf beweisen, d.h. er müsse darlegen, dass er nicht zur missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen habe. Ein solcher Fall könne dann vorliegen, wenn ein Dritter das PIN-System „knacken“ könne. Von solchen Sicherheitsmängeln könne bei dem hier untersuchten System aber nicht ausgegangen werden, wie das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) feststellte.

Das Gericht lehnte weitere Beweiserhebungen ab, die die Verbraucherschutzzentrale zur Möglichkeit von anderen Manipulationsmöglichkeiten beantragte, z.B. zur Frage der Verwendung von auf der Karte gespeicherten Daten zur PIN-Verfikation.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 04.02.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_23-U-3805_Keine-Sicherheitsmaengel-des-PIN-Verschluesselungssystems-bei-Geldausgabeautomaten~N5539

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5539 Dokument-Nr. 5539

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.