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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Sicherheitsmängel bei dem von der beklagten Bank in der Zeit von Dezember 1999 bis Februar 2003 verwandten Verschlüsselungssystems (Triple-DES-Schlüssel, bestehend aus 128 Bit) bestanden. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass Kriminelle den kryptographischen Schlüssel geknackt hätten.
Geklagt hatte eine Verbraucherschutzzentrale, die sich die Ansprüche von 12 Kunden der beklagten Bank hatte abtreten lassen, die allesamt behaupten, Dritte hätten ihre gestohlene PIN-Karte dazu missbraucht, unberechtigte Bargeldabhebungen vorzunehmen. Die Bank hatte sich darauf berufen, die Kunden hätten gegen ihre Pflicht verstoßen, die Karten mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN erhalte.
Nachdem die Klage schon in der ersten Instanz ohne Erfolg geblieben war, wies nun auch das Oberlandesgericht die Berufung der Verbraucherschutzzentrale zurück.
Es lehnte sich dabei an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2004 an, wonach der so genannte
Das Gericht lehnte weitere Beweiserhebungen ab, die die Verbraucherschutzzentrale zur Möglichkeit von anderen Manipulationsmöglichkeiten beantragte, z.B. zur Frage der Verwendung von auf der Karte gespeicherten Daten zur PIN-Verfikation.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 04.02.2008
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Dokument-Nr. 5539
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