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Beklagter Getränkeproduzent muss für Folgen einer Gesundheitsverletzung aufgrund einer explodierten Flasche geradestehen. Bei geringem Verschulden ist die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gering zu bewerten. Jedoch kann dessen Ausgleichsfunktion einen hohen Entschädigungsbetrag für die verursachte Erblindung gebieten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit diesem Urteil in der Berufung die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigt. Kläger war ein durch seine Eltern vertretenes
Der Unfall ereignete sich, als das
Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Getränkehersteller zur Zahlung eines Sockelbetrags des Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 DM sowie einer lebenslänglichen Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 500 DM. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt. Maßgeblich für diesen Betrag war die Beeinträchtigung des Kindes durch die Verletzung in allen Lebensbereichen. Zwar handele es sich bei den 500.000 DM um eine ungewöhnlich hohe Summe, die sich jedoch noch im Rahmen der üblicherweise zugebilligten Beträge bewege und keineswegs die Grenzen des Entschädigungsrechts sprenge, sondern diese vielmehr fortschreibe.
Das Gericht wertete dabei die Genugtuungsfunktion aufgrund des geringen Verschuldens des Limonadenherstellers als nicht besonders hoch. Ihm konnte nämlich nur vorgeworfen werden, gegen seine Befundsicherungspflicht bezüglich Kratzern und erheblicher Gebrauchsspuren an den verwendeten Mehrwegflaschen verstoßen zu haben.
Die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes wurde hingegen in diesem Fall besonders hoch veranschlagt. Dabei spielte insbesondere das geringe Alter des Verletzten eine Rolle, der im Alter von drei Jahren ein Auge verlor und mit sieben Jahren völlig erblindete, so dass er die schweren Folgen seiner
Die Schmerzensgeldrente von monatlich 500 DM sei berechtigt, da der Kläger die Beeinträchtigungen der
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies darauf hin, dass der Schmerzensgeldbetrag zwar außergewöhnlich sei, jedoch vertretbar. Denn schon im Jahr 1990 sei in einem Fall der
Dies zeige auch der Vergleich mit einer Entscheidung des Landgerichts Marburg (Urteil vom 19.07.1995, Az. 5 O 33/90), in der einem Mann ein
Das Oberlandesgericht konstatierte schließlich, dass auch die Nachteile für die Versichertengemeinschaft, die sich aus einer Ausdehnung der Schmerzensgeldansprüche ergeben können, vertretbar seien, da andererseits die Schadenshöhe auch als Regulativ für das Ausmaß der Vorkehrungen für eine Schadensverhütung wirken könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt, ra-online (zt/VersR 1996, 1509/we)
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