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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2003
23 U 137/02 -

Kein Unterlassungsanspruch von Nachbarn gegen Mobilfunkanlagen, wenn die festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden

Eine Mobilfunkanlage auf einem Nachbargrundstück muss grundsätzlich hingenommen werden, wenn die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor.

Die Richter des 23. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen man sich dagegen wehren kann, dass auf dem Nachbargrundstück eine Mobilfunkanlage betrieben wird.

Nachbarn hatten eine Kirchengemeinde im Rhein-Main-Gebiet auf Unterlassung verklagt, nachdem eine Mobilfunkanlage auf dem nahe gelegenen Kirchturm installiert worden war. Der Senat bestätigte die Abweisung der Klage durch die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau.

Zwar handele es sich bei den von der Sendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Feldern um Störungen, die unter den Voraussetzungen des § 906 BGB untersagt werden könnten. Die Kläger würden aber durch diese Einwirkungen nur "unwesentlich" beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liege in der Regel nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn die in Rechtsverordnungen festgelegten Grenzwerte nicht überschritten würden. Die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) festgesetzten Grenzwerte würden aber von der Anlage eingehalten, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung durch die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder nicht gegeben sei.

Dies gelte sowohl für thermische, als auch nicht- thermische Effekte. Es gebe im Übrigen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine Gesundheitsgefährdung durch nicht-thermische Effekte einer Mobilfunkanlage. Soweit die Kläger darauf verwiesen, dass schon jetzt Menschen in der Nähe von Mobilfunkanlagen über Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Herzrhythmusstörungen und Tinnitus klagten und insoweit Wissenschaftler zitierten, denen zufolge die festgelegten Grenzwerte zu hoch seien, reiche dieser Vortrag nicht aus, um einen wissenschaftlich begründeten Verdacht einer Gesundheitsgefährdung darzulegen.

Der Verordnungsgeber habe in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung Vorsorge vor den Gefahren getroffen, die durch elektromagnetische Felder generell und nicht nur durch thermische Effekte verursacht werden könnten. Deshalb sei ein Grenzwert festgelegt worden, der um den Faktor 50 die Schwelle unterschreite, ab der mit Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Erwärmung von Körpergeweben zu rechnen sei. Es gebe keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse, denen zufolge die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung niedergelegten Grenzwerte nicht geeignet seien, die Bevölkerung von den elektromagnetischen Felder ausgehenden Gefahren zu schützen.

Für die Gesamteinschätzung müsse auf die Empfehlung internationaler Kommissionen und der Strahlenschutzkommission hingewiesen werden, die das gegenwärtige Grenzwertkonzept für geeignet und flexibel genug halten, um vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den im Alltag vorkommenden elektromagnetischen Feldern zu schützen. Eine kompetente, eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte könne auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge erst dann erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten sei, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lasse, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden könnten. Da es keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Erheblichkeit bestimmter Auswirkungen unterhalb der festgelegten Grenzwerte gebe, sei es den in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage lebenden Menschen zumutbar, elektromagnetischen Feldern innerhalb der derzeitigen Grenzwerte ausgesetzt zu sein.

Wegen der Grundsätzlichkeit der Rechtsfragen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (siehe hierzu BGH, Urt. v. 13.02.2004 Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen Mobilfunksendeanlagen)

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Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 27.06.2003

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