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Wenn Richter die Länge eines Schriftsatzes vorgeben, können sie als befangen abgelehnt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kläger eine
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte den Kläger in seiner Auffassung. Tatsächlich handele es sich im vorliegenden Fall offenbar um eine das Übliche an
Im vorliegenden Fall liege daher eine Überschreitung der richterlichen Befugnisse im Rahmen des Hinweises gemäß § 139 ZPO vor, die geeignet sei, vom Standpunkt des Klägers aus Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Vorsitzenden Richters zu erregen.
Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann auch darin gesehen werden, dass er den Prozessbeteiligten Vorgaben zur Länge von Schriftsätzen macht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2008
Quelle: ra-online
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