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Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todeswegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden (§ 2300 BGB). Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung wie z.B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Auch über eine verfassungskonforme Auslegung könnten die Beteiligten nicht die Eröffnung der Urkunde trotz geänderter Willenslage verhindern.
Die Beteiligten sind verheiratet. Sie schlossen 2011 einen notariellen Vertrag. Mit diesem änderten sie zum einen ihren 1988 aufgesetzten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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