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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.09.2020
21 W 121/115 -

OLG Frankfurt am Main: Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheits­aktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen

Bemessung der angemessenen Abfindung allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise nicht sachgerecht

Mit Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 12.7.2013 schloss die Dyckerhoff AG ihre Minderheits­aktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung aus. Die gewährte Abfindung war nicht angemessen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) und erhöhte die Abfindung entsprechend um 4,92 € auf 52,08 € je Aktie.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Jahr 2012 erreichte die damalige Mehrheitsaktionärin der Dyckerhoff AG durch Aktienzukäufe einen Anteil von über 95 % des Grundkapitals. Im Anschluss verlangte sie den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, den die Hauptversammlung der Gesellschaft im Juli 2013 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 47,16 € beschloss. Daraufhin beantragten die Minderheitsaktionäre die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung. Das Landgericht Frankfurt am Main legte die angemessene Abfindung anhand von der Mehrheitsaktionärin gezahlter Vorerwerbspreise auf 52,40 € fest.

Wechselseitig eingelegte Beschwerden blieben weitgehend erfolglos

Die hiergegen von den Verfahrensbeteiligten wechselseitig eingelegten Beschwerden blieben vor dem OLG weitgehend erfolglos. Während die Beschwerde der Mehrheitsaktionärin zu einer geringfügigen Herabsetzung der Barabfindung auf 52,08 € führte, wies das OLG die Beschwerden der Minderheitsaktionäre zurück.

Gerichtliche Überprüfung der vorgelegten Unternehmensbewertung erforderlich

Das OLG entschied, dass eine Bemessung der angemessenen Abfindung allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise nicht sachgerecht sei. Es sei vielmehr eine gerichtliche Überprüfung der von der Gesellschaft vorgelegten Unternehmensbewertung erforderlich. Dabei erwies sich die Bewertung zwar als weitgehend plausibel. Änderungen hielt der Senat aber mit Blick auf die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierungen sowie auf die Berücksichtigung einer Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen für erforderlich. Diese Korrekturen führten zu einem erhöhten Unternehmenswert und machen damit Zuzahlungen an die Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG in einer Gesamthöhe von knapp 7 Mio. € erforderlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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