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Ein Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde einer Tochter der Erblasserin zurückgewiesen.
Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten unter anderem ihre gemeinsamen Kinder, als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachte einen dieser Erben vorab den Schmuck der Erblasserin. Zudem ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte einen ihrer Söhne als
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Zu Recht habe das Amtsgericht eine als grob zu wertende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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