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Nimmt ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB seinen früheren Geburtsnamen oder früher geführten Namen wieder an, so ist dies nicht widerruflich. Der Ehegatte ist daher an die Namenswahl gebunden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 88-jährige Witwe erklärte im Februar 2007 gegenüber dem zuständigen Standesamt, dass sie ihre früheren Geburtsnamen als Familiennahmen annehmen wolle. Hintergrund dessen war, dass sie die Kinder ihres verstorbenen Bruders adoptieren wollte. Nachdem die Adoption jedoch scheiterte, wollte die Witwe wieder zu ihrem früheren Ehenamen zurück und erklärte daher den
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Marburg wiesen den Antrag zurück und verwiesen zur Begründung auf die Unwiderruflichkeit der vollzogenen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Beschwerde der Witwe zurück. Zwar komme nach dem bloßen Wortlaut des § 1355 Abs. 4 und 5 BGB die Interpretation in Betracht, dass ein
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erlaube die in § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 4 eine Widerrufsmöglichkeit nur für den dort geregelten Ausnahmefall der vorausgegangenen Wahl eines aus dem Ehenamen und einem Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens. Er schaffe aber keine umfassende Widerrufsmöglichkeit für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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