wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.06.2004
20 W 59/03 -

Prostitution in der Eigentumswohnung: Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann Unterlassung des "sittenwidrigen Gewerbes" verlangen

Nutzung der Wohnung darf nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer widersprechen

Wer in seiner Eigentumswohnung das Gewerbe der Prostitution betreibt, der kann von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Wohnungs­gemein­schaft muss die Beeinträchtigungen, die sich aus dem Prostitutions­betrieb ergeben, nicht hinnehmen.

Im vorliegenden Fall ging ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung dem Prostitutionsgewerbe nach. Die Wohnungseigentümergemeinschaft forderte schließlich die "Unterlassung des Betriebs der Prostitution oder eines sonstigen sittenwidrigen Gewerbes".

Entscheidung: Unterlassung des Prostitutionsbetriebes

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Forderung. Der Eigentümer der Wohnung wurde demnach verpflichtet, den Betrieb zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung werde ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro für jeden angefangenen Monat der gewerblichen Nutzung erhoben. Die Antragsteller hätten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG, nach dem die Nutzung der Wohnung nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer widersprechen dürfe. Weiterhin werde die Art und Weise der den Wohnungseigentümern zustehenden Rechte in der durch Beschluss der Wohnungsgemeinschaft aufgestellten Hausordnung geregelt. Nach dieser sei die Nutzung der Wohnungen zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich nicht gestattet.

Wechselnde Freier belasten Hausgemeinschaft

Die Wohnungseigentümer bräuchten auch grundsätzlich nicht zu dulden, dass in einer Wohnung der Prostitution nachgegangen werde. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die juristische Diskriminierung der Prostitution durch die jüngste Gesetzgebung im Prostitutionsgesetz beendet wurde. Die Prostitutionsausübung sei mit wechselnden Freiern verbunden, was naturgemäß eine größere Belastung der Hausgemeinschaft mit sich bringe und deshalb nicht mit den gemeinschaftlichen Interessen vereinbar sei.

Beklagte: "Callgirl" bringt keine unzumutbare Beeinträchtigung

Die beklagten Wohnungseigentümer führten an, es handele sich bei der Art des Gewerbes um ein Callgirl und bringe demnach keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der anderen Wohnungseigentümer mit sich. Das Gericht erklärte daraufhin, maßgebend sei eine typisierende Betrachtungsweise, die konkrete Ausübung spiele bei der Beurteilung der Sachlage keine Rolle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_20-W-5903_Prostitution-in-der-Eigentumswohnung-Wohnungseigentuemergemeinschaft-kann-Unterlassung-des-sittenwidrigen-Gewerbes-verlangen~N11320

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11320 Dokument-Nr. 11320

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.