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Ein Gemeinschaftswald ist grundbuchfähig und kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) fest und hob die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts auf.
Der Beteiligte zu 1) ist ausweislich seiner Satzung ein sogenannter
Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben. Der Beteiligte zu 1) sei grundsätzlich
Der Sache nach habe das Amtsgericht nunmehr aufzuklären, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich die Voraussetzungen eines Gemeinschaftswaldes i.S.d. Gesetzes erfülle. Dies beziehe sich insbesondere auf die im Hessischen Waldgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass das Eigentum an einer Holzung im Jahr 1881 mehreren Personen gemeinschaftlich zustand, die nicht durch ein besonderes privatrechtliches Verhältnisverbunden waren. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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