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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.11.2018
20 U 8/15 -

Landwirt hat keinen Anspruch auf Überlassung von Pachtflächen für ganzjährige Beweidung

Verpächter müssen mit Betriebskonzept verbundene intensivere Beanspruchung ihrer Grundstücksflächen nicht hinnehmen

Eine Gemeinde kann willkürfrei den Abschluss eines Pachtvertrages mit einem Landwirt ablehnen, wenn dieser - anders als die anderen ortsansässigen Landwirte - eine ganzjährige Beweidung der Pachtflächen mit winterharten Rindern ohne Stallhaltung betreibt und von seinen sehr verstreut gelegenen Weiden immer wieder Rinder ausbrechen.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist Landwirt und betreibt im Westerwald eine Rinderzucht ohne Stallhaltung mit ganzjähriger Beweidung. Hierfür nutzte er zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke der klägerischen Gemeinde. Schriftliche Pachtverträge existierten nicht. Der Beklagte entrichtete keine Pachtzinsen. Im Jahr 2010 begann die Klägerin, ihre Pachtflächen systematisch digitalisiert zu erfassen und die Pachtverhältnisse zu ermitteln. Die Nutzer sollten ihre Pachtverträge vorlegen und weiteres Pachtinteresse anmelden. Da der Beklagte keine Pachtverträge einreichen konnte, forderte die Gemeinde ihn auf, die Grundstücke nicht mehr zu nutzen.

OLG verneint Recht zur Nutzung der Flächen

Das Amtsgericht Dillenburg verurteilte den Beklagten antragsgemäß, die weitere Nutzung der Gemeindegrundstücke zu unterlassen. Die Berufung des Beklagten hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Dem Beklagten stünde kein Recht zur Nutzung der Flächen zu, bestätigt das Oberlandesgericht. Unstreitig existiere kein schriftlicher Pachtvertrag. Gegen den konkludenten Abschluss eines Pachtvertrages spreche, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Pacht gezahlt habe. Die von ihm als Erfüllungssurrogat angeführte Beweidung sei "primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse" erfolgt und keine Gegenleistung für die Gemeinde. Der Beklagte könne ein Nutzungsrecht auch nicht aus sogenannter Observanz herleiten. Observanz bezeichne ein "Gewohnheitsrecht mit örtlich begrenztem Geltungsbereich [...], welches auf einer langdauernden und allgemeinen Übung beruht". Hier hätten zwar teilweise ziemlich ungeordnete Verhältnisse bei der Verwaltung, Bewirtschaftung und Verpachtung der Gemeindeflächen vorgelegen. Eine als rechtsverbindlich anzusehende Übung, die Grundstücke systematisch ohne schriftlichen Vertragsschluss einzelnen ortsansässigen Landwirten zur dauerhaften Nutzung zu überlassen, lasse sich jedoch nicht feststellen.

Sachliche Gründe für Ablehnung der Verpachtung ausreichend gegeben

Es sei schließlich auch nicht willkürlich, wenn die Gemeinde von einer Verpachtung an den Beklagten Abstand nehme und an der Nutzungsuntersagung festhalte. Die Gemeinde müsse Grundrechte zwar auch beachten, wenn sie - wie hier - privatrechtlich handele. Die Verteilung der Nutzflächen müsse deshalb willkürfrei erfolgen. Es sei aber nicht zu beanstanden, vom Beklagten bis zum Abschluss ordnungsgemäßer Landpachtverträge zu verlangen, die Flächen nicht weiter zu nutzen. Die Gemeinde sei auch nicht verpflichtet, dem Beklagten die Grundstücke im Unterschied zu den anderen ortsansässigen Landwirten zur ganzjährigen Beweidung zu überlassen. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Beklagte ein besonderes Betriebskonzept verfolge, bei dem er vollständig auf eine Stallunterbringung verzichte und nur Rinderrassen halte, die sich für einen ganzjährigen Verbleib auf den Weideflächen eigneten. Dass die Beweidung derartiger Flächen ganzjährig auch während der Winterperiode insbesondere unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse auf dem Westerwald zu einer besonderen und ununterbrochenen Beanspruchung der Grasnarbe führe und die mehrmonatige Erholungsphase für den Boden fehle, liege jedoch auf der Hand, stellte das Oberlandesgericht insoweit fest. Der Beklagte könne aus seinem Betriebskonzept keinen Anspruch ableiten, dass etwaige Verpächter die hiermit verbundene intensivere Beanspruchung ihrer Grundstücksflächen hinzunehmen hätten. Es bleibe vielmehr die Entscheidung des jeweiligen Grundstückseigentümers, ob er eine derartige Bewirtschaftung gestatte. Ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Verpachtung liege auch darin, dass der Beklagte mehrfach angrenzende, Dritten zur Nutzung überlassene Waldflächen eingezäunt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass wiederholt Rinder des Beklagten ausgebrochen seien. Dies sei mit erheblichen Gefahren verbunden. Eine ordnungsgemäße und sichere Einzäunung der hier sehr verstreut gelegenen und jeweils wechselnd beweideten Flächen erforderte auch nach dem landwirtschaftlichen Sachverstand der ehrenamtlichen Richter einen ganz erheblichen Zeitaufwand, den der Beklagte mit der geringen personellen Ausstattung auf Dauer nicht gewährleisten könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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