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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.11.2012
2 Ws 122/12 -

Antrag auf Klageerzwingung gegen Polizeibeamte wegen "Schüssen am Bürgerhospital" erfolglos

Polizeibeamte haben in Notwehr gehandelt

Der Klageerzwingungsantrag in Bezug auf zwei beschuldigte Polizeibeamte sei unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und den Antrag verworfen.

Im vorliegenden Fall stellten die Eltern des im Januar 2010 bei Schüssen am Bürgerhospital tödlich verletzten Alexander C. Antrag auf Erzwingung eines Strafverfahrens gegen die beteiligten Polizeibeamten. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main entschieden, die Ermittlungen gegen die beteiligten Polizeibeamten einzustellen.

Hintergrundinformationen

Am Morgen des 26.1.2010 gegen 4.36 Uhr wurden die beschuldigten Polizeibeamten A. und B. per Funk zum Bürgerhospital in Frankfurt am Main gerufen, weil dort im Hof ein Mann eine Frau bedrohe. Bei diesen Personen handelte es sich um den 28-jährigen Alexander C. und dessen Bekannte. Kurze Zeit später wurde den Beamten - wiederum per Funk - mitgeteilt, dass der Mann mit einem Messer bewaffnet sei. Als die Beamten eintrafen, lief Alexander C. schnellen Schrittes und mit erhobenem Messer auf die Beamten zu. Die Beamten forderten ihn mehrfach unter vorgehaltener Waffe zum Stehenbleiben auf, worauf dieser - was seine Eltern jedoch in Abrede stellen - nicht reagierte und sich weiter auf die Beamten zubewegte. Als Alexander C. noch etwa zwei bis drei Meter von dem Beamten A. entfernt war, schoss dieser in Richtung des Oberkörpers von Alexander C. und traf ihn. Im weiteren Verlauf gab der Polizeibeamte B. mehrere Schüsse auf die Unterschenkel des Alexander C. ab. Allein ursächlich für den später trotz sofort eingeleiteter Notfallversorgung eingetretenen Tod von Alexander C. war die durch den ersten Schuss herbeigeführte innere Blutung durch eine Verletzung der Leber.

Beschwerde gegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolglos

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das gegen die Polizeibeamten eingeleitete Ermittlungsverfahren im November 2011 eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eltern des Alexander C. bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich der - nun beschiedene - Klageerzwingungsantrag, mit dem die Eltern von Alexander C. die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten A. wegen Totschlags und gegen B. wegen gefährlicher Körperverletzung erreichen wollen.

Schüsse des Polizeibeamten B. nicht todesursächlich

Der Klageerzwingungsantrag in Bezug auf beide beschuldigten Polizeibeamten sei unzulässig. Hinsichtlich des Polizeibeamten B. sei dies bereits deshalb der Fall, weil Angehörige eines Getöteten wegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht berechtigt sind, ein Klageerzwingungsverfahren zu betreiben. Diese Möglichkeit bestehe nur dann, soweit durch die Tat der Tod eingetreten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Schüsse des Polizeibeamten B. nicht ursächlich für den Tod von Alexander C. gewesen seien.

Sachverhalt rechtfertige keine Erhebung der Anklage gegen den Polizeibeamten A.

Den Klageerzwingungsantrag betreffend den Polizeibeamten A. hat das OLG ebenfalls als unzulässig verworfen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens sei, dass der Antragsteller einen in sich geschlossenen Sachverhalt vortrage, der - wenn man ihn als richtig unterstelle - die Erhebung einer Anklage rechtfertigen würde. Dies sei indes nicht der Fall. Der von den Eltern behauptete Sachverhalt, wonach Alexander C. nach der Ansprache durch die Polizeibeamten stehen geblieben sei und sich auf der Stelle hin und her bewegt habe - seinen Angriff also beendet habe - sei nicht belegt. Insbesondere die Aussage einer Krankenschwester, die das Geschehen aus einem Fenster beobachten konnte, lasse den Schluss auf eine Beendigung des Angriffs nicht zu, da die Krankenschwester keine Wahrnehmung zu der entscheidenden Frage machen konnte, wie sich Alexander C. vor der Schussabgabe verhalten habe.

Keine Anhaltspunkte über manipulierte Beweismittel o.ä.

Die von den Eltern erhobenen Vorwürfe, Beweismittel seien manipuliert worden bzw. verschwunden, seien spekulativ und ebenfalls durch keine Tatsachen belegt. Da somit für die Behauptung der Eltern, Alexander C. sei stehen geblieben, keine Anhaltspunkte bestünden, sei davon auszugehen, dass die Polizeibeamten in Notwehr gehandelt hätten. Angesichts der Dynamik des Geschehens hätten die Polizeibeamten keine Zeit mehr gehabt, den Messerangriff von Alexander C. zunächst durch einen Schuss in seine Beine sofort und endgültig zu beenden, ohne sich selbst einer Lebensgefahr auszusetzen. Für die Beamten sei schließlich auch nicht erkennbar gewesen, dass Alexander C. unter einer psychischen Erkrankung gelitten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ ra-online

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