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Die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes ist trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft möglich. Das hat das OLG Frankfurt am Main (OLG) entschieden und so einem deutschen Ehepaar die Durchführung der Stiefkindadoption ermöglicht.
Die Ehefrau beantragt die
In dem - u.a. wegen der umständlichen Urkundenbeschaffung - langwierigen Adoptionsverfahren waren die Auswirkungen des in Deutschland geltenden Verbots der
Das Familiengericht hatte den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eheleute hatte vor dem OLG Erfolg. Die für eine
Es komme im Ergebnis maßgeblich darauf an, ob es aus Gründen des Kindeswohles erforderlich sei, dass das Kind auch zu der Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen könne. Voraussetzung dafür sei wie üblich, dass es im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen werde und diese beiden als seine sozialen Eltern kenne.
Bei der vorliegenden
Es komme dabei nicht darauf an, ob die Stiefmutter durch Eizellspende mit dem Kind genetisch verwandt sei. Für die Bindung zur Stiefmutter sei aus der Perspektive des Kindes die von ihr seit Jahren eingenommene soziale Mutterstelle ausschlaggebend. Außerdem sei es letztlich nicht erheblich, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes sei. Denn ein erheblicher Unterschied zwischen einer "nur" rechtlichen oder einer außerdem durch ein biologisches Band verfestigten Vaterschaft sei im deutschen Abstammungsrecht kaum angelegt. Deswegen müsse auch nicht aufgeklärt werden, ob der im Ausland rechtlich anerkannten Vaterschaft eine Samenspende des Vaters zugrunde gelegen habe. Die im Verfahren deutlich zutage getretenen tatsächlich und ethisch hoch problematischen Umstände der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 33573
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