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Wirbt eine private Fachhochschule mit dem Hinweis auf einen "national und international bekannten Abschluss", so wird damit der Eindruck erweckt, dass es sich auch um einen staatlich anerkannten Abschluss handelt. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Klage auf Rückzahlung von Studiengebühren und Schadensersatz wegen Verdienstausfalls stattgegeben.
Die beklagte Privatschule hatte in einem Prospekt einen "Doppelabschluss in drei Jahren zum Internationalen Betriebswirt (IBS) und Bachelor of Arts (BA)" beworben, womit "ein national wie international bekannter Abschluss zu erreichen und die idealen Voraussetzungen für eine nationale und internationale Berufstätigkeit zu erlangen seien".
Tatsächlich war der Titel nicht staatlich anerkannt. Der Kläger hatte deshalb den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und Rückzahlung der gezahlten Studiengebühren sowie Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangt.
Seine Klage hatte beim Oberlandesgericht Erfolg. Der Senat ging davon aus, dass der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Studienvertrags veranlasst worden sei. Für einen unbefangenen Studieninteressenten habe es klar auf der Hand gelegen, dass es sich bei einem "national und international bekannten Abschluss" auch um einen anerkannten akademischen Grad handele. Denn die "idealen Voraussetzungen, um national und international tätig zu werden" setzten voraus, dass der zu erwerbende Titel auch national und international anerkannt ist. Davon habe der Kläger aufgrund der Werbeaussage ausgehen dürfen, da er mit einem nicht anerkannten Titel nichts anfangen könne.
Der Senat hat dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Studiengebühren zuerkannt und darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger auch den Schaden, der ihm infolge eines durch das nutzlose Studium verzögerten Eintritts in das Berufsleben entsteht, von der Beklagten ersetzt verlangen kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 31.05.2005
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Dokument-Nr. 549
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