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Kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen infolge schuldhaft verspäteter Bereitstellung von Trassen seine Pünktlichkeitsverpflichtung aus dem Verkehrsvertrag mit seinem Auftraggeber nicht erfüllen und wird deshalb seine Vergütung gemindert, kann es vom Betreiber des Schienennetzes Schadensersatz verlangen. Ordnet der Schienennetzbetreiber die Ursache für die verspätete Bereitstellung selbst seinem Verantwortungsbereich zu, begründet dies eine Beweiserleichterung für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch in Höhe von gut 60.000 € bestätigt.
Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beklagte betreibt das bundesweite Schienennetz. Auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Infrastrukturvertrags bestellte die Klägerin bei der Beklagten Zugtrassen. Die Klägerin war ihrem regionalen Auftraggeber gegenüber zur Erbringung der Verkehrsleistungen im Personennahverkehr verpflichtet. Wegen Verspätungen an von der Klägerin bedienten Haltepunkten kürzte der Auftraggeber die Vergütung der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017. Die Klägerin nimmt deshalb die Beklagte auf
Das OLG bestätigte die grundsätzliche
Ersatzfähig seien hier Verspätungen von mehr als 90 Sekunden, die von der Beklagten in ihrem Kodiersystem den Rubriken „Betriebsplanung/Betriebsführung, Infrastrukturtechnik und bauliche Gründe“ zugeordnet worden waren. Weitergehende schuldhafte Pflichtverletzungen habe die Klägerin indes nicht belegt. Soweit die Beklagte verspätete Bereitstellungen auf „extreme Einflüsse“, etwa in Form der Witterung, zurückgeführt habe, lägen diese nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Folglich müsste die Klägerin im Einzelfall schuldhafte Pflichtverletzungen nachweisen. Dies gelte auch für sog. „sekundäre Verspätungsursachen“, etwa in Form von „gefährlichen Ereignissen, Zugfolge, Anschluss“. Die Klägerin habe diesen Nachweis nicht geführt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat für beide Parteien die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32669
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