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Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache kann für die Verletzung von Kardinalpflichten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Zu diesen Kardinalpflichten gehört beim Mietwagenvertrag die Überlassung eines Fahrzeugs, dessen technischer Zustand das sichere Fahren insbesondere durch funktionsfähige Lenkung und Bremsen gewährleistet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) verurteilte das verklagte Mietwagenunternehmen u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000 €, da der Mietwagen nicht verkehrssicher gewesen ist und die klagende Mieterin schwerste Verletzungen bei einem Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug erlitten hatte.
Die Beklagte betrieb eine gewerbliche Autovermietung. Als gewerbliche Stammkundin mietete die Klägerin bei der Beklagten im Herbst 2010 für eine Woche ein Fahrzeug für eine Fahrt von Frankfurt nach Berlin und zurück nutzte. Gemäß Ziff. 8 der Mietvertragsbedingungen haftete die Beklagte für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen. Auf dem Hinweg nach Berlin informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie Probleme habe, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt geriet das Fahrzeug - während die Klägerin versuchte, die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln und hierzu ihre linke Hand vom Steuer nahm - plötzlich ins Schleudern. Gegenlenken war nicht möglich. Das Fahrzeug schleuderte weiter, schaukelte sich auf, kippte nach links und rutschte über die linke Seite über den Fahrbahnrand hinaus in eine Grünfläche.
Beim Umkippen des Mietfahrzeugs geriet der linke Arm der Klägerin durch das Fenster und wurde abgetrennt. Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen. Eine Replantation des Armes war nicht möglich. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld i.H.v. 120.000 €, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte beim OLG überwiegend Erfolg. Die Klägerin könne Schadensersatz verlangen, da das gemietete Fahrzeug mangelhaft gewesen sei, stellte das OLG fest. Im Kardangelenk der unteren Lenksäule sei ein Lager bereits bei Fertigung nicht richtig verbaut worden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen sei damit das Fahrzeug von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ gewesen. Das Kreuzgelenk habe sich während der gesamten Laufleistung aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und sei dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen.
Für diesen von der Beklagten nicht verschuldeten Mangel des Fahrzeugs hafte die Beklagte, führte das OLG weiter aus. Der Unfall sei durch den Mangel verursacht worden. Die Beklagte könne sich hier nicht auf den vereinbarten
Den typischen Vertragszweck prägende Pflichten dürften nicht durch einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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