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Besteht gegen den Geschäftsführer des Mieters der dringende Tatverdacht, den Vermieter getötet zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume. Die Grundsätze der Verdachtskündigung können auf das gewerbliche Mietrecht übertragen werden, so dass es hier nicht des Beweises einer schweren Pflichtverletzung bedarf. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) gab aus diesen die Gründen die Räumungsklage der Vermieterseite statt.
Die Kläger, ein Ehepaar, hatten seit 2011 eine Gewerbefläche und Räume zum Betrieb eines Kfz-Handels an den Geschäftsführer der Beklagten vermietet. Nach Unstimmigkeiten 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Objekt nunmehr von der Beklagten gegen Übernahme zahlreicher Verpflichtungen genutzt werden durfte. Weil verschiedene Verpflichtungen von der Beklagten nicht eingehalten wurden, sprachen die Kläger mehrere
Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG Erfolg. Sie können Räumung und Herausgabe verlangen, entschied das OLG, da das Mietverhältnis wirksam durch die
Handele es sich aber um eine besonders schwere Pflichtverletzung, wie etwa den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30070
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