kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern gegenüber. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ein gemeinnütziger Rechtsträger und betreibt eine Wohneinrichtung für Menschen mit geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderungen in Frankfurt am Main. Die Beklagte ist geistig und körperlich behindert und wird von ihrer Mutter gesetzlich betreut. Die Beklagte hat einen hohen Pflegebedarf und wohnt in der Wohneinrichtung der Klägerin. Bereits kurz nach Einzug bat die Klägerin, bestehende Konflikte im Gespräch zu klären, und stellte andernfalls eine fristlose
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Der Klägerin könne die Fortsetzung des Heimvertrages aufgrund der schuldhaften gröblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens der Beklagten bzw. ihrer Betreuerin nicht mehr zugemutet werden, so das Oberlandesgericht. Dabei sei der Beklagten das Verhalten ihrer Betreuerin zuzurechnen (§§ 278, 1902 BGB). Der Heimvertrag enthalte die Nebenpflicht, das Erbringen der Leistungen durch die Klägerin zu ermöglichen und hierbei zu kooperieren. Diese Verpflichtung treffe praktisch nicht die Beklagte selbst, der ein anderes Verhalten gerade nicht vorwerfbar wäre, sondern ihre Betreuerin, die für sie die vertraglichen Handlungen übernehme. Die Nebenpflicht bedeute zwar nicht, dass die Beklagte bzw. ihre Betreuerin nicht ihre eigenen Vorstellungen über die Behandlung verfolgen und deren Umsetzung erwarten dürften. Die Klägerin müsse sich auch jederzeit bei begründetem Anlass Beschwerden der
Die Betreuerin habe sich nicht auf eine Interessenwahrnehmung beschränkt, sondern dabei zugelassen, dass ihr Lebensgefährte wiederholt in nicht hinnehmbarer Weise gegenüber dem Personal aufgetreten sei. Sie sei jedoch verpflichtet gewesen, in ausreichender Weise mäßigend auf ihren Lebensgefährten einzuwirken. Dieser habe die Mitarbeiter der Klägerin insgesamt persönlich herabgewürdigt - unter anderem durch Bezeichnungen wie "Idioten" und "Saftladen" -, sich respektlos verhalten, sie gemaßregelt und es zuletzt sogar darauf angelegt, sie im Vorbeigehen zu rempeln, so das Gericht. Er habe laut Gericht unmotiviert geschrien und geflucht und dabei in emotionaler Weise mit einem Publikmachen über das Fernsehen und mit juristischen Schritten gedroht. Insgesamt habe er eine beängstigende Atmosphäre geschaffen. Schlichtungsgespräche seien erfolglos verlaufen. Es sei laut Gericht keine Bereitschaft zu erkennen gewesen, das erkennbar bestehende erhebliche Problem im Umgang miteinander in irgendeiner Weise selbst mit zu lösen. Zur Erreichung des Vertragszwecks gehöre aber eine unabdingbare Bereitschaft aller Beteiligten zur Kooperation; dies setze jedenfalls ein Mindestmaß an gegenseitigem Verständnis voraus, entschied das Gericht.
Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen sei zu berücksichtigen, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_2-U-12118_Respektloses-Verhalten-gegenueber-Mitarbeitern-Grobe-Pflichtverletzungen-der-Betreuerin-einer-schwerstbehinderten-Person-rechtfertigen-Kuendigung~N27659
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 27659
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.