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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2018
2 Ss-OWi 1059/17 -

Bußgelder gegen Geld­wäsche­beauftragte einer international tätigen Bank bestätigt

Bei festgestellten Missständen bei der Bank ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Bußgelder gegen eine Geld­wäsche­beauftragte einer internationalen Großbank bestätigt und dabei deutlich auf die gesetzlichen Rechten und Pflichten einer Geld­wäsche­beauftragten hingewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftrage einer internationalen Großbank drei Geldbußen zwischen 2.500 Euro und 6.000 Euro wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz festgesetzt. Auf ihren Einspruch hin hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Betroffene wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen zwischen 900 Euro bis 2.000 Euro verurteilt. Die Betroffene war gemäß den gerichtlichen Feststellungen im Tatzeitraum Geldwäschebeauftragte ihrer Anstellungsbank und insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen (§ 11 Abs. 1 GWG) zuständig. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte 2013 nach Besuchen ihres Schließfaches insgesamt 500.000 Euro bar auf Konten bei dieser Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Diese Handlungen hätten unverzüglich als Geldwäscheverdachtsmeldungen angezeigt werden müssen. Tatsächlich erfolgten die Meldungen erst mehrere Monate nach der Einzahlung und auch nur, weil andere an diesen Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits ihrer Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten.

Verdachtsmeldung soll zur Unterbindung von Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor Durchführung dienen

Die Betroffene hatte sich im Rahmen ihrer beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegten Rechtsbeschwerde damit verteidigt, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen "ins Blaue" hinein erfolgen würden. Im Übrigen beträfen die in der Bank festgestellten Missstände die Verantwortung des Vorstands. Dieser Rechtsansicht ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe im Geldwäschegesetz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung sei, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Dass der ausdrückliche Wortlaut auch so gemeint war, habe der Gesetzgeber bei der teilweisen Neufassung des GWB im Mai 2011 im Hinblick auf die Kritik der EU zum fehlenden bzw. mangelhaft ausgeprägten Problembewusstsein der Verpflichteten in Deutschland nochmals deutlich gemacht. Er habe insbesondere betont, dass der Ansatz der "in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert wird, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege, unzutreffend ist". Die Verdachtsanzeige sei gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt.

Keine eigenen Ermittlungen durch Geldwäschebeauftragte eines Geldinstituts

Ermittlungen seien in Deutschland ausschließlich von den dazu berufenen Ermittlungsbehörden durchzuführen; die Geldwäschebeauftragte eines Geldinstituts zähle nicht hierzu. Die Aufgabe der Geldwäschebeauftragten erschöpfe sich vielmehr in der Mitteilung der "hausinternen Information" zu dem anzeigepflichtigen Vorgang.

Bußgelder liegen sogar unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe

Der Bankvorstand hafte möglicherweise neben, nicht jedoch statt der Geldwäschebeauftragten. Aufgrund der zahlreichen festgestellten Missstände bei der Bank sei nicht nur von einem "leichtfertigen", sondern einem "vorsätzlichen" Handeln auszugehen. Die hier festgesetzten Bußgelder lägen schließlich noch unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe, könnten indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht angehoben werden.

Erläuterungen: In § 11 Abs. 1a GWG heißt es, "dass eine angetragene Transaktion frühestens durchgeführt werden darf, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist [...]".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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