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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Revision des Geschäftsführers eines nordhessischen Schlachthofes gegen seine Verurteilung zurückgewiesen, in sechs Fällen der rohen Misshandlung von Tieren schuldig zu sein. Der Angeklagte habe in voller Kenntnis der verwendeten unzureichenden Betäubungsanlage die Schlachtung der Schweine durchgeführt und sei damit für die rohe und quälerische“ Schlachtung verantwortlich.
Der Angeklagte war Geschäftsführer eines Schlachthofes in Nordhessen und dort für die Abläufe zuständig. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die
Die automatisierte elektrische Betäubungsanlage war trotz verschiedener Anpassungen nicht geeignet, um den Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit bei den Schweinen vor ihrer Entblutung herbeizuführen. Es wurde ein unvertretbar hoher Anteil von Fehlbetäubungen festgestellt. Auch die händischen Nachbetäubungen erfolgten überwiegend fehlerhaft und mit unzureichender Effektivität. Nach Erlass einer Ordnungsverfügung an den
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG bestätigte, dass das Verhalten des Angeklagten eine „rohe Tierquälerei“ darstellte. Der Angeklagte habe gewusst, dass die gesetzlich vorgesehene „Betäubung zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit“ (§ 13 Tierschutz-Schlachtverordnung) in seiner Zuständigkeit mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betäubungsanlagen nicht erfüllt werden konnte. Er habe über einen Zeitraum von zwei Jahren den wirtschaftlichen Interessen des Schlachthofes und auch eigenen monetären Interessen den Vorrang gegenüber dem Empfinden der Tiere eingeräumt. Die Gleichgültigkeit zeige sich darin, dass er in dem langen Zeitraum die immer wieder aufgezeigten unzureichenden Betäubungen nicht abgestellt habe. Das Verhalten sei dabei entgegen der landgerichtlichen Bewertung als aktives Tun zu bewerten. Der Angeklagte habe als Handelnder die „rohe und quälerische“
Zudem seien auch der Verwaltungsrat und das Veterinäramt für die ihnen bekannten strafrechtlichen Zustände im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29716
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