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Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erfolgt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes einer Äußerung. Die in einem auf einem Onlineportal veröffentlichten Interview eines Evolutionsbiologen getätigten Äußerungen zur vom Bundestag beschlossenen Ehe für alle und einem möglichen Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Ehen, die sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile enthalten, lassen sich nicht voneinander trennen, ohne dass der Sinn der Äußerung verfälscht wird. Die Äußerung ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen. Mit der Bezugnahme auf „lesbische Frauen“ oder „homosexuelle Männer“ wird eine unüberschaubare Gruppe angesprochen, so dass eine solche Äußerung nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Betroffenen durchschlägt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Kassel verworfen.
Die Staatsanwaltschaft Kassel hatte den Angeklagten - einen früheren Kasseler Hochschulprofessor für Pflanzenphysiologie und Evolutionsbiologie - wegen seiner in einem auf einem Onlineportal im Rahmen eines Interviews veröffentlichten
Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft verwarf das OLG, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler ergeben habe. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31489
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