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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Kunsthändlerin zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Federzeichnung verpflichtet, da die Kunsthändlerin das Werk vorsätzlich einem falschen Künstler zugeschrieben hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Kunstliebhaber und -sammler. Er erwarb bei der beklagten Kunsthändlerin eine Tuschfederzeichnung. Das Werk war im Katalog der Beklagten mit der Angabe: "Carl Philipp Fohr 'Die Schwalbe zu Neckarsteinach' Tuschfederzeichnung in Grauschwarz und Grau über Bleistift 1812" angeboten worden. Die Bildunterschrift lautete "vgl. Carl Rottmann, Ausst. Kat.(...) Abb.3 (dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben)."
Einige Zeit nach dem Ankauf äußerten Dritte Zweifel an der angegebenen Urheberschaft. Der Kläger forderte daraufhin die
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Der Kläger könne laut Gericht die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr der Zeichnung verlangen. Die Zeichnung sei mangelhaft, da sie entgegen der Katalogbeschreibung nicht der Hand des dort angegebenen Künstlers zuzuschreiben sei. Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimme maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage, betonte das Gericht unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Der im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständige habe überzeugend festgestellt, dass die Zeichnung tatsächlich der Schülerschaft von (sehr) jungen Nachwuchskräften bei Friedrich Rottmann entstamme, nicht jedoch von C. Ph. Fohr.
Die Beklagte müsse sich hinsichtlich der unrichtigen Zuordnung der Zeichnung auch arglistiges Handeln vorhalten lassen. Arglist sei laut Gericht bereits dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache mache, die geeignet seien, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen. So liege es hier. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko treffe. Angesichts eines häufigen Eigentumswechsels sei er häufig gar nicht in der Lage, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen. Entscheidend sei dann jedoch, dass derjenige der keine hinlängliche Gewissheit haben könne, eine solche Gewissheit gegenüber seinen Kaufinteressenten auch nicht vorgeben dürfe. Dies habe die Beklagte jedoch mit ihrer apodiktischen Formulierung "dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben" getan.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 25916
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