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Einigen sich die Parteien auf die Übertragung von Aktien, für die eine bestandskräftige Freigabeentscheidung nach dem Außenwirtschaftsgesetz durch das BMfW erteilt wurde, sind Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Freigabeentscheidung im Zivilverfahren nicht zu prüfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Entscheidung den Beklagten Aktieninhaber zur Zustimmung zur Übertragung von gut 14 Mio. Stück Aktien der H&K AG verpflichtet.
Die Parteien streiten über die Übertragung weiterer Aktien der H&K AG, deren Tochter u.a. Infanterie- und Handfeuerwaffen herstellt. Das Grundkapital der H&K AG ist in gut 27,6 Mio. Stückaktien eingeteilt. Die in Luxemburg ansässige Klägerin hält bislang eine Minderheitsbeteiligung, der Beklagte war ursprünglich Mehrheitsaktionär. Die Klägerin gewährte dem Beklagten nacheinander mehrere Darlehen. Die Rückzahlung der Beträge sollte durch Übertragung von H&K Aktien erfolgen, sofern die Parteien sich nicht auf eine Barzahlung einigen. Die Klägerin war berechtigt, die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zu verlangen, wenn sie dies dem Beklagten 90 Tage vor der beabsichtigten Übertragung der Aktien mitteilt. Zur Sicherheit der Darlehensverträge verpfändete der Beklagte rund 15 Mio. Stück H&K Aktien an die Klägerin. Die Klägerin behauptet, die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen ausgesprochen zu haben und begehrte vor dem Landgericht die Feststellung, dass gemäß den Regelungen in den Darlehensverträgen die verpfändeten rund 15 Mio. Stück H&K Aktien an sie übertragen wurden. Hilfsweise beantragte sie die Verurteilung des Beklagten zur Übertragung der Aktien. Das Landgericht hatte daraufhin festgestellt, dass rund 13 Mio. Stück H&K Aktien übertragen wurden und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das OLG das Urteil abgeändert und entschieden, dass zwar noch keine wirksame Übertragung der Aktien auf die Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin könne aber von dem Beklagten verlangen, dass er der Einigung über die Übertragung von knapp 14 Mio. Stück der insgesamt rund 15 Mio. Stück verpfändeten Aktien auf die Klägerin zustimme. Es fehle an einer Eigentumsübertragung der Aktien auf die Klägerin mangels hinreichender Bestimmtheit der betroffenen Aktien. Bei Auslegung der zwischen den Parteien gewechselten Schreiben sei aber davon auszugehen, dass hinsichtlich einer Stückzahl von gut 13 Mio. Aktien ein wirksamer Teilvergleich zwischen den Parteien geschlossen worden sei. In diesem habe sich der Beklagte zur Übereignung der Aktien verpflichtet. Die nach den außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen notwendige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33600
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