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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2018
16 U 87/17 -

Fotos von Prominenten bei Sportereignis dürfen nur für Turnier­bericht­erstattung verwendet werden

Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung rechtswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Veröffentlichung von Fotos einer prominenten Turnierteilnehmerin untersagt, soweit sie nicht mit Berichterstattung über das Sportereignis im Zusammenhang stehen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Tochter eines bekannten ehemaligen deutschen Autorennfahrers. Sie nimmt die Beklagte, einen großen deutschen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassen der Veröffentlichung von fünf Fotos in Anspruch.

Sachverhalt

Auf vier dieser Fotos sieht man die 19 Jahre alte Klägerin neben ihrer Mutter auf einem Reitturnier in Rom. Die Klägerin hatte an diesem Western-Turnier am Wochenende vor dem Erscheinen der Zeitschrift teilgenommen. Das fünfte Bild zeigt die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne. Auf zwei weiteren, nicht beanstandeten Bildern ist die Klägerin mit ihrem Pferd als Teilnehmerin des Turniers zu sehen. Die Klägerin hält die Veröffentlichung dieser Fotos für rechtswidrig.

Bilder zeigen einzig Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am "Rand des Geschehens"

Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen richtete sich die Berufung des beklagten Verlages. Dies hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Klägerin habe laut Oberlandesgericht nicht in die Bildveröffentlichungen eingewilligt. Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstrecke sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgingen, betont das Oberlandesgericht. Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten hier jedoch nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigten allein das Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am "Rand des Geschehens".

Artikels bietet keine weiterreichenden Informationen zum Turnier

Die vier Turnierfotos unterfielen auch nicht dem Begriff der Bildnisse der Zeitgeschichte, so dass auch aus diesem Grund keine Veröffentlichungsbefugnis bestanden habe. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch "in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier". Die Presse dürfe bei Auftritten von "prominenten Personen" bei zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche Ereignis allein darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen. Das sei hier der Fall. Der Turnierbezug des Artikels beschränke sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa den weiteren Teilnehmern und den erzielten Ergebnissen, könnten dem Artikel dagegen nicht entnommen werden. Er hebe allein die "Familienbande und das neue Genießen der schönen Seiten des Lebens" hervor.

Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht zu rechtfertigen

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, da ein öffentliches Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert. Die Abbildung des fünften Fotos, welches die Klägerin als Kleinkind zeige, sei aus diesen Gründen erst Recht nicht gerechtfertigt. Selbst bei bekannten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der erwachsen gewordenen Klägerin selbst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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