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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Veröffentlichung von Fotos einer prominenten Turnierteilnehmerin untersagt, soweit sie nicht mit Berichterstattung über das Sportereignis im Zusammenhang stehen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Tochter eines bekannten ehemaligen deutschen Autorennfahrers. Sie nimmt die Beklagte, einen großen deutschen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassen der Veröffentlichung von fünf
Auf vier dieser
Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen richtete sich die Berufung des beklagten Verlages. Dies hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Klägerin habe laut Oberlandesgericht nicht in die Bildveröffentlichungen eingewilligt. Die Reichweite einer stillschweigenden
Die vier Turnierfotos unterfielen auch nicht dem Begriff der Bildnisse der Zeitgeschichte, so dass auch aus diesem Grund keine Veröffentlichungsbefugnis bestanden habe. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch "in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier". Die
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, da ein öffentliches Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert. Die Abbildung des fünften
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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