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Wird in einer Broschüre die Aussage vertreten, dass ein Verein ein anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit sei, so kann dies von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein. Jedenfalls liegt in einer solchen Äußerung keine Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Verein gegen eine Aussage, die in einer Broschüre getätigt wurde. Dort hieß es unter anderem, dass der Verein ein anerkanntes
Das Landgericht Limburg wies die Unterlassungsklage ab, da es die Äußerung in der Broschüre als zulässige Meinungsäußerung ansah. Gegen diese Entscheidung legte der Verein Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vereins zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog bestehe nicht. Zwar sei der Verein durch die Äußerung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da er in der Öffentlichkeit in seiner Ehre als Nachrichtenagentur und Publikationsorgan herabgesetzt worden sei. Jedoch sei die Persönlichkeitsverletzung nicht rechtswidrig. Da der Sachverhalt dem politischen Leben zuzuordnen sei, müsse sich der Verein den
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Äußerung nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich um eine unwahre
Zwar sei eine Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig, so das Oberlandesgericht, wenn eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24219
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