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Wer vor Buchung einer Reise bei einem Reiseveranstalter eigenständig eine Sitzplatzreservierung bei der Fluggesellschaft vornimmt, kann den Reiseveranstalter nicht für das Scheitern der Reservierung haftbar machen. Denn die eigenständige Reservierung eines Reisenden fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall reservierte eine Reisende über ein Reisebüro einen Sitzplatz in der
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Reisende. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Denn die
Die Reiseveranstalterin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts angesichts der eigenständigen Reservierungsvornahme durch die Reisende für das Scheitern der
Darüber hinaus verwies das Oberlandesgericht darauf, dass das Scheitern der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18606
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