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Die Klägerin wendet sich u.a. gegen die in der beklagten überregionalen Tageszeitung veröffentlichte Aussage, wonach sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeitet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass ihr insoweit kein Unterlassungsanspruch zusteht. Es handele sich um eine Meinungsäußerung. Dem Bericht seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für dieses Werturteil zu entnehmen.
Die Klägerin erbringt u.a. Beratungsdienstleistungen als sog. Profilerin und tritt als Rednerin auf Veranstaltungen auf. Die beklagte überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin bei einer Fernsehsendung. Die Klägerin wendet sich im Eilverfahren u.a. gegen die in dem Bericht enthaltene Aussage, dass sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeite. Das Landgericht hatte ihrem Unterlassungsbegehren insoweit stattgegeben.
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Die hiergegen gerichtete Berufung der Zeitung hatte vor dem OLG Erfolg. Der Klägerin stehe kein
Die Beklagte habe aus Äußerungen und Kontakten zu vier im Artikel genannten Personen darauf geschlossen, dass diese Personen der Bewegung zuzuordnen seien. Die Beklagte habe für diese Einschätzung auch tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht. Die Klägerin habe ihrerseits mit allen vier Personen unstreitig zusammengearbeitet. Der Leser verstehe dies so, dass die Klägerin mit den Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeite. Es bleibe offen, um welche Ziele/Gebiete/Aufgaben es sich bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33096
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