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Die Öffentlichkeit hat ein hohes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Phänomen der "Pick-Up-Artist-Szene". Persönlichkeitsrechte des Klägers, der durch einen Video-Clip und Coaching-Tätigkeit selbst als Mitglied dieser Szene an die Öffentlichkeit getreten ist, treten bei Abwägung aller betroffenen Interessen hinter die Meinungsfreiheit der Verfasser der zwei angegriffenen Berichte zurück. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb Unterlassungsansprüche des Klägers gegen eine identifizierende Berichterstattung zurückgewiesen.
Der Kläger wendet sich gegen zwei Artikel, die in einer AStA-Zeitschrift einer Universität im Sommer 2015 veröffentlicht wurden. Unter den Titeln ´Pick-Up-Artists´ und Casanova - eine künstlerische Technik der Liebe? und ´Pick-Up-Artists´: Ein fragwürdiges Phänomen von Verführung befassten sie sich mit der Pick-Up-Artist-Szene. Der Kläger begehrt von der beklagten Herausgeberin dieser Zeitung insbesondere, dass sie nicht mehr durch Angabe seines Namens, seines Studentenstatus sowie der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit identifizierend über ihn berichtet.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Klageabweisung. Dem Kläger stünde kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, urteilte das OLG. Die Beklagte habe die bestimmten von Verfassern gekennzeichneten Artikel in ihrer Zeitung zwar verbreitet und sei damit grundsätzlich für den Inhalt verantwortlich. Sie hafte jedoch nicht für die Verbreitung der Äußerungen, da die identifizierende
Bei Abwägung zwischen dem allgemeinen
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege das Interesse des Klägers an
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29818
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