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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2018
16 U 209/17 -

Kuwaitische Fluggesellschaft darf israelischen Staatsangehörigen Beförderung über Kuweit verweigern

Kuwaitisches Boykottgesetz gegen Israel in Deutschland rechtlich unbeachtlich und dennoch faktisches Einreisehindernis

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärt das kuwaitische Boykottgesetz gegen Israel für inakzeptabel und in Deutschland unbeachtlich. Da Israelis jedoch faktisch nicht den Transitbereich des Flughafens in Kuwait betreten dürfen, kann ein israelischer Reisender nicht die Flugbeförderung mit der kuwaitischen Fluglinie von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenstopp in Kuwait verlangen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein in Deutschland lebender israelischer Staatsangehöriger. Er buchte über ein Online-Reiseportal Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt durch die beklagte kuwaitische Fluggesellschaft. Die Beklagte stornierte wenige Tage später die Buchung, nachdem sie von der Staatsangehörigkeit des Klägers erfahren hatte. Während des Buchungsvorgangs über die Plattform, deren Eingabemaske von der Beklagten nicht beeinflusst werden kann, war die Staatsangehörigkeit nicht abgefragt worden.

Kläger verlangt Beförderung oder angemessene Entschädigung

Der Kläger begehrte von der Fluggesellschaft nunmehr, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Zwischenaufenthalt in Kuwait-Stadt hin- und zurückzufliegen. Hilfsweise möchte er eine angemessene Geldentschädigung.

OLG verneint Anspruch auf Beförderung oder Entschädigung

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Kläger könne im Ergebnis nicht eine Beförderung durch die Beklagte verlangen, da die Vertragserfüllung aufgrund der Einreisebestimmungen in Kuwait faktisch unmöglich sei.

Kuwaitisches Boykottgesetz nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel und nicht beachtlich

Anwendbar sei hier deutsches Recht, so das Oberlandesgericht zunächst. Zwischen den Parteien sei über das Portal auch wirksam ein Beförderungsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr die Beförderung im Hinblick auf kuwaitische Gesetze rechtlich unmöglich sei. Nach dem "Einheitsgesetz zum Israel-Boykott" (Boykott-Gesetz) von 1964 sei zwar der Vertragsschluss mit israelischen Staatsangehörigen unter Strafe verboten. Gesetze eines Drittstaats entfalteten in Deutschland nach den internationalen Regeln jedoch nicht zwingend Wirkung. Hier sei das kuwaitische Boykottgesetz nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel und damit nicht beachtlich. Das Boykottgesetz habe keinen internationalisierungsfähigen Inhalt, wie etwa ein UN-Embargo; es bewirke eine unverhältnismäßige Kollektivbestrafung. Die mit diesem Gesetz verfolgten kuwaitischen politischen und wirtschaftlichen Ziele würden laut Oberlandesgericht mit den deutschen außenpolitischen Wertungen und Interessen in keiner Weise übereinstimmen. Die Folgen der Anwendung dieses Gesetzes stünden in eklatantem Widerspruch zu vorrangigen europäischen Vorgaben wie auch deutschen Wertentscheidungen und Zielvorstellungen. Dazu gehöre der das Unionsrecht prägende Grundsatz der Nichtdiskriminierung u.a. wegen der Staatsangehörigkeit sowie der nationalen oder ethischen Herkunft. Das kuwaitische Boykottgesetz ziele darauf ab, Personen wegen ihrer Abstammung und Herkunft zu diskriminieren. Dafür spreche bereits die ethische Zusammensetzung des israelischen Staatsvolkes. Der Anteil der Juden betrage knapp 75 %.

Faktische Existenz des kuwaitischen Boykottgesetzes bewirkt Leistungshindernis

Die faktische Existenz des kuwaitischen Boykottgesetzes bewirke hier jedoch ein Leistungshindernis für die Beklagte. Der Beförderungsvertrag müsse hinsichtlich des Zwischenstopps in Kuwait-Stadt erfüllt werden. Dieser Bereich unterliege dem Hoheitsbereich Kuwaits. Inhabern von israelischen Reisedokumenten werde in Kuwait jedoch die Einreise oder der Transit verweigert. Aufgrund seiner völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit könne der Staat Kuwait auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Fremde sein Staatsgebiet betreten dürfen. Die Beklagte könne den Kläger folglich allenfalls nach Kuwait fliegen, von wo aus sie ihn unverzüglich wieder nach Frankfurt zurückfliegen müsse. Dies sei für den Kläger sinnlos, so das Gericht. Der Kläger verfüge deshalb auch nicht über die in Kuwait vorgeschriebenen Reisedokumente. Dies gelte bereits für die Einreise allein in die Transitzone. Keinesfalls könne er nach Bangkok weiterreisen.

Änderung der Gegebenheiten ist Aufgabe der Außen- und Rechtspolitik

Es sei allerdings nicht zu verkennen, so das Oberlandesgericht, dass es für den Kläger unbefriedigend sei, dass die Vorschriften der tatsächlichen Unmöglichkeit dazu führten, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Praxis festhalten könne, Fluggäste israelischer Staatsangehörigkeit nicht auf solchen Flügen zu befördern, die einen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt vorsehen. Hier eine Änderung herbeizuführen, sei aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte, betonte das Oberlandesgericht.

Anspruch auf Geldentschädigung verneint

Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könne der Kläger nicht verlangen, da er die für die Geltendmachung einzuhaltende zweimonatige Frist versäumt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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